Am 26. März 2025 teilte Rechtsanwältin B.________ mit, dass das Schreiben als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Mit Verfügung vom 27. März 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 28. März 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Am 31. März 2025 reichte die Staatsanwaltschaft eine delegierte Stellungnahme ein. Weitere Bemerkungen gingen nicht mehr ein.