Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Februar 2025 (Poststempel: 14. März 2025 / Eingang Beschwerdekammer: 17. März 2025) persönlich Beschwerde und beantragte sinngemäss die Haftentlassung, evtl. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Mit Schreiben vom 17. März 2025 forderte die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, dazu auf, Stellung zu nehmen, ob das Schreiben des Beschwerdeführers als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Am 26. März 2025 teilte Rechtsanwältin B.________ mit, dass das Schreiben als Beschwerde entgegenzunehmen sei.