Betäubungsmittel-, gegen das Waffen- und gegen das Eisenbahngesetz (BJS 23 26761). Am 4. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht), die über den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate zu verlängern. Am 12. Februar 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers um drei Monate, d.h. bis 12. Mai 2025, an (KZM 25 252). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Februar 2025 (Poststempel: 14. März 2025 /