Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 131 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. April 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Brandstiftung, Diebstahls, Hausfriedens- bruchs etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 12. Februar 2025 (KZM 25 252) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen Brandstiftung, Diebstahls (mehrfach), Hausfriedensbruchs (mehr- fach), Veruntreuung, einfacher Körperverletzung (mehrfach), Tätlichkeiten (mehr- fach), Drohung (mehrfach), Nötigung (mehrfach), Beschimpfung (mehrfach), Geld- wäscherei, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung (mehrfach), Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Erschlei- chen einer Leistung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-, gegen das Betäubungsmittel-, gegen das Waffen- und gegen das Eisenbahngesetz (BJS 23 26761). Am 4. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht), die über den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate zu verlän- gern. Am 12. Februar 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Verlänge- rung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers um drei Monate, d.h. bis 12. Mai 2025, an (KZM 25 252). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Februar 2025 (Poststempel: 14. März 2025 / Eingang Beschwerdekammer: 17. März 2025) persönlich Beschwerde und beantragte sinngemäss die Haftentlassung, evtl. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Mit Schreiben vom 17. März 2025 forderte die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers, Rechtsanwäl- tin B.________, dazu auf, Stellung zu nehmen, ob das Schreiben des Beschwerde- führers als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Am 26. März 2025 teilte Rechts- anwältin B.________ mit, dass das Schreiben als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Mit Verfügung vom 27. März 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangs- massnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Am 28. März 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf ei- ne Stellungnahme. Am 31. März 2025 reichte die Staatsanwaltschaft eine delegier- te Stellungnahme ein. Weitere Bemerkungen gingen nicht mehr ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Un- tersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft lässt sich entnehmen, dass die handschriftlich und in polnischer Sprache verfasste Beschwerde spätestens am 21. Februar 2025 bei ihr eingegangen ist. Mit Stellungnahme vom 31. März 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Übersetzung der in Polnisch verfassten Beschwerde von einer akkreditierten Übersetzerin stammt. Auf die frist- und als Laieneingabe formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 2 3.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots. Die Staatsanwaltschaft verlängere die Untersuchungshaft seit acht Monaten, ohne irgendwelche Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Fall durchzuführen. Der Beschwerdeführer bringt jedoch nichts Näheres vor. 3.2 Den Haftakten lässt sich dazu Folgendes entnehmen: Im Haftverlängerungsantrag vom 5. August 2024 stellt sie u.a. in Aussicht, mehrere Zeugen einzuvernehmen und das psychiatrische Gutachten finalisieren zu lassen. Im Haftverlängerungsan- trag vom 5. November 2024 beabsichtigt sie davon nur noch die Einvernahme des – nicht greifbaren – D.________. Im Weiteren sollen u.a. die Reaktion des Be- schwerdeführers auf das Ergänzungsgutachten eingeholt und der Beschwerdefüh- rer einvernommen werden. Im Haftverlängerungsantrag vom 4. Februar 2025 bringt sie vor, den weiterhin nicht greifbaren D.________ einvernehmen zu wollen, letzte Privatklagen zu klären, den Eingang des Berichts des Migrationsdienstes abzuwar- ten, dann die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen, Frist i.S.v. Art. 318 StPO anzusetzen und gemäss der bereits entworfenen Anklage- schrift Anklage zu erheben. 3.3 Der Abgleich der geplanten Ermittlungshandlungen in den Haftverlängerungsanträ- gen ergibt, dass die Staatsanwaltschaft im gerügten Zeitraum nicht untätig war. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass die Staatsanwaltschaft für die durchgeführ- ten Verfahrenshandlungen zu viel Zeit in Anspruch genommen hätte. Dies lässt sich den Akten denn auch nicht entnehmen. So kann die Fertigstellung einzuholen- der Berichte und Gutachten nur bedingt beschleunigt werden. Das Beschleuni- gungsgebot wurde nicht verletzt. 4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer 3 als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3; 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023, je mit Hinweisen). 4.2 Die Beschwerde enthält keinerlei Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Diesbezüglich erfolgt daher nur eine summarische Prüfung. Es genügt an dieser Stelle, den Vorwurf der Brandstiftung zu beleuchten. 4.3 Den Haftakten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, am Abend des 2. September 2023 in der Wohnung in E.________ (Ortschaft), in der er zur Untermiete wohnte, das Sofa mit Brandbeschleuniger übergossen und angezündet zu haben. In den anderen Wohnungen im Haus hätten sich weitere Personen befunden. Dank der Feuerwehr seien alle unverletzt geblieben. 4.4 Die wesentlichen Vorbringen der Vorinstanzen lauten wie folgt: Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland begründete die mit Entscheid vom 15. Februar 2024 angeordnete Haft mit den Aussagen des Be- schwerdeführers. Er habe angegeben, sich zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert in der Wohnung befunden zu haben, bestreite jedoch, den Salontisch umgeworfen und in der Folge die Wohnung angezündet zu haben. Das Regionale Zwangs- massnahmengericht Berner Jura-Seeland wertet die Bestreitungen des Beschuldig- ten als Schutzbehauptung (Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmenge- richts Berner Jura-Seeland ARR 24 24 vom 15. Februar 2024 E. II.3.a). Der Beschwerdeführer und F.________ gäben an, während des Brandausbruchs geschlafen zu haben, und zwar nicht im Wohnzimmer, wo der Brand ausgebrochen sein dürfte. Laut F.________ sei der Beschwerdeführer sogar ohnmächtig gewe- sen. Es bleibe aufgrund dieser Aussagen unklar, weshalb der Salontisch kurz vor Brandausbruch umgefallen sei und worum es sich beim Streit gehandelt habe, den die Nachbarin kurz zuvor gehört habe (Haftverlängerungsantrag vom 3. Mai 2024 S. 2). Den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts lässt sich entnehmen, dass ei- ne Auskunftsperson den Beschwerdeführer belasten soll. Es handle sich bei ihr zwar um eine Zeugin vom Hörensagen, ihre Aussagen erschienen aber in sich schlüssig. Die Aussagen von F.________ erschienen hingegen auch angesichts ih- rer Widersprüchlichkeit zu denjenigen des Beschwerdeführers als wenig überzeu- gend. Aus dem Berichtsrapport des Dezernats Brände und Explosionen vom 2. November 2023 gehe im Übrigen hervor, dass neben einer fahrlässigen auch eine vorsätzliche Herbeiführung des Brandes nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Da ein Brand seine eigenen Spuren oft selber vernichte, vermöge der nicht erbrachte Nachweis der Verwendung eines Brandbeschleunigers für den Beschul- digten nicht wesentlich entlastend zu wirken (Entscheid des Zwangsmassnahmen- gerichts KZM 24 927 vom 15. Mai 2024 E. 2.1). 4.5 G.________, die schräg unter der brennenden Wohnung gewohnt hatte, sagte am 3. September 2023 aus, dass das Haus sehr hellhörig sei. Es sei in dieser Nacht 4 ruhig gewesen, sonst komme immer sehr viel Lärm aus der Wohnung des Be- schwerdeführers. Die ersten zwei Geräusche, die sie gehört habe, seien kurz nacheinander und eher dumpf gewesen, ein dumpfer Knall. Das dritte Geräusch sei sehr laut gewesen, es habe so geklungen, als wäre ein schweres Holzmöbel umge- fallen. Anschliessend habe sie so etwas wie ein klagendes Geräusch gehört. H.________ sagte am 28. Dezember 2023 aus, D.________ habe ihr erzählt, dass der Beschwerdeführer und der andere überall Benzin verteilt und angezündet hät- ten (Z. 41). Der andere sei F.________ gewesen (Z. 96). Es seien an dem Abend vier Personen in der Wohnung gewesen, nur einer habe geschlafen (Z. 103 f.). Der vierte sei I.________ gewesen (Z. 121). Bei der Einvernahme vom 5. April 2024 bestätigte sie ihre Aussagen und schilderte die Umstände, wie sie zu diesen Infor- mationen gekommen war (Z. 19 ff.). D.________ habe ihr etwa drei Wochen nach dem Brand davon erzählt (Z. 43). Sie schilderte detailliert, was D.________ erzählt haben soll (Z. 48 ff.), und nannte weitere Personen, denen er davon erzählt haben soll (Z. 73 ff.). Sie habe für ihre Dienste nie Geld genommen (Z. 114), auch nicht vom Beschwerdeführer (Z. 131). Es sei ihr egal, dass die Wohnung gebrannt habe (Z. 133). Der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Aussagen kein Kollege von ihr gewesen, sondern von ihrem Partner (Z. 148). Die Aussagen von H.________ erscheinen nicht unglaubhaft. D.________ wurde am 3. September 2023 von der Polizei einvernommen. Er gab an, geschlafen zu haben und erst erwacht zu sein, als er den Rauch wahrgenom- men habe (Z. 24 f.). H.________ sagte bei der ersten Einvernahme aus, dass D.________ habe tun müssen, was der Beschwerdeführer gesagt habe. Der Be- schwerdeführer sei der Big Boss, man müsse tun, was er sage (Z. 20 f.). Sie schil- dert ebenfalls, dass die polnischen Staatsbürger in E.________ (Ortschaft) und Umgebung einen engen Umgang pflegten. Dies erscheint auch daher plausibel, als die drei Personen, die aus der Wohnung gerettet werden mussten, polnische Staatsbürger sind. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht durften also damit rechnen, dass eine erneute Einvernahme von D.________ neue Ergebnisse zutage fördern könnte. Die Aussagen von F.________ erscheinen nicht sehr glaubhaft. Zuerst widerspricht er sich, in welchem Zimmer er geschlafen haben will, als es brannte (Einvernahme vom 3. September 2023, Z. 48, 96 und 103 ff.). Die Frage, ob er in dieser Wohnung gewohnt hatte, bejahte er erst auf Vorhalt der Aussagen des Beschwerdeführers (Einvernahme vom 28. April 2024, Z. 160, 183). Der Beschwerdeführer und F.________ widersprechen sich auch im Punkt, wo genau Letzterer in der fragli- chen Nacht geschlafen haben soll (Einvernahme vom 28. April 2024, Z. 228 ff.). F.________ schilderte, dass der Beschwerdeführer und er versucht hätten, D.________ zu wecken (Einvernahme vom 28. April 2024, Z. 82). In der sehr kar- gen Schilderung des Beschwerdeführers kommt dieser Teil des Kerngeschehens hingegen nicht vor (Einvernahme vom 3. September 2023, Z. 163 f.). Der Be- schwerdeführer deutete in der Einvernahme vom 3. September 2023 an, dass am Tag des Brandes in die Wohnung eingebrochen worden oder dies zumindest ver- sucht worden sei (Z. 30 ff.). Bei der Hafteröffnung vom 13. Februar 2024 schilderte der Beschwerdeführer, dass er eine Stunde vor dem Brand vor dem Haus viele Au- 5 tos aus Solothurn, Bern und Polen wahrgenommen habe. Diese Leute seien später im Treppenhaus gewesen (Z. 141 f.). Sollte er damit gemeint haben, dass diese Leute in die Wohnung eingedrungen waren und den Brand gelegt hatten, so ist dies mit der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht als klare Schutzbehauptung zu qualifizieren. Somit sind auch seine Aussagen als wenig glaubhaft zu werten. Damit liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine durch den Beschwerde- führer begangene Straftat vor, dies zum jetzigen Zeitpunkt auch im Licht des fort- geschrittenen Strafverfahrens. Die definitive Beweis-, insbesondere Aussagewürdi- gung, obliegt dem Sachgericht. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr. 5.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Janu- ar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Bereits der drohende mehrjährige Verlust des Aufenthaltsrechts ist als Indiz für eine Fluchtgefahr zu werten (Urteil des Bun- desgerichts 1B_382/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. FORSTER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufent- haltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Ver- fahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhält- nisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 6 5.2 5.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Fluchtgefahr mit folgenden Aus- führungen aus dem Haftverlängerungsentscheid vom 12. November 2024: «Wie schon im letzten Haftverlängerungsentscheid vom 12. August 2024 ist auch heute festzuhalten, dass die Elemente, welche bisher zur Annahme der Fluchtgefahr führten, namentlich die ausländische Staatsangehörigkeit des Beschuldigten, das Fehlen eines festen Domizils und einer Arbeitsstelle, die Erklärung des Beschuldigten, dass er besser in Polen verblieben wäre, sowie der Umstand, dass er in der Schweiz bereits als untergetaucht galt, weiterhin unverändert vorliegen. Vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts der im Falle einer Verurteilung – auch in Bezug der nach wie vor in dringendem Tatverdacht stehenden Brandstiftung – drohenden Schwere einer Sanktion inklusive für den Beschuldigten ungünstiger ausländerrechtlicher Konsequenzen hinsichtlich seiner Aufenthaltsre- gelung in der Schweiz ist zu folgern, dass die Fluchtgefahr weiterhin vorliegt. An dieser Stelle gilt es darauf hinzuweisen, dass etwa eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG zu einem Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung führen kann. Diese mögli- che Entwicklung hinsichtlich seines Aufenthaltsrechts in der Schweiz dürfte dem Beschuldigten be- wusst sein. Die obgenannten Ausführungen der Verteidigung vermögen daran nichts zu ändern zumal es sich dabei grösstenteils um unbelegte Behauptungen handelt. So ist beispielsweise die Argumen- tation nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nie aktiv und böswillig untergetaucht sei, und viel- mehr möglicherweise gar nicht gewusst habe, dass noch ein Strafverfahren gegen ihn läuft. Auch der Verweis auf seine «turbulenten Lebensverhältnisse» ist hier unbehilflich, zumal die Verteidigung ein- räumt, dass es in der Vergangenheit gewisse Probleme gab, den Beschuldigten zu kontaktieren. Dass diese Probleme nach einer allfälligen Haftentlassung nicht mehr auftreten würden, ist nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung zurecht nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten liegt nach wie vor eine ausgeprägte Fluchtgefahr vor.» 5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er in der Schweiz bleiben wolle, da seine zwei Kinder hier seien. Er habe die Schweiz etwa einen Monat vor seiner Verhaf- tung verlassen, um Hilfe bei seiner Familie bei der Bekämpfung seiner Kokainsucht zu suchen. Aufgrund seines Kokainkonsums habe er weder Arbeit noch eine Woh- nung finden können. Nach der Reha sei er in die Schweiz zurückgekehrt, um Fami- lienangelegenheiten zu regeln und eine Arbeit sowie eine Wohnung zu finden. Dies in vollem Bewusstsein, dass er sich vor der Schweizer Justiz für die von ihm be- gangenen Taten werde verantworten müssen. Mit der Beschwerde reichte er eine Verfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 26. August 2024 ein, mit der festgestellt wird, dass das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers erloschen ist. Weiter wird darin verfügt, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen wird. 5.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat die Fluchtgefahr zurecht bejaht. Die Be- schwerdekammer in Strafsachen verweist daher auf seine zutreffenden Ausführun- gen. Ergänzend kann mit Verweis auf die durch den Beschwerdeführer eingereich- te Verfügung des Migrationsdienstes festgehalten werden, dass die durch das Zwangsmassnahmengericht als möglich eingestuften ausländerrechtlichen Konse- quenzen offenbar eingetreten sind. Im Übrigen droht dem Beschwerdeführer zu- mindest für die Brandstiftung im Fall eines Schuldspruchs die obligatorische Lan- desverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. i StGB), was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls als Indiz für eine Fluchtgefahr gewertet werden kann. 7 Aus der Tatsache seiner Rückkehr aus Polen kann der Beschwerdeführer in Bezug auf die Fluchtgefahr nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er war am 3. September 2023 bereits als beschuldigte Person einvernommen worden. Der Vorwurf lautete damals noch auf fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst. Schliesslich kann jedoch offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Rückkehr aus Polen der Konsequenzen seiner Handlungen bewusst war. Dies – wie auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei Kinder in der Schweiz hat – vermag die Fluchtgefahr nicht zu bannen. 6. Das Zwangsmassnahmengericht liess nach der Prüfung der Fluchtgefahr offen, ob die weiteren, von der Staatsanwaltschaft angeführten besonderen Haftgründe vor- liegen. Nachdem die Beschwerdekammer in Strafsachen die Fluchtgefahr ebenfalls klar bejaht (E. 4.3), können die weiteren besonderen Haftgründe ebenfalls offenge- lassen werden. 7. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist na- mentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Ge- richt darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 7.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht hält im angefochtenen Entscheid fest, dass keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich seien und verweist zur Begründung auf seinen Haftverlängerungsentscheid KZM 24 2303 vom 12. November 2024 E. 2.4. Dort wird ausgeführt, dass eine Therapie und kontrollierte Kokainabstinenz lediglich und auch nur möglichweise geeignet sei, die Wiederholungsgefahr zu bannen. Eine tägliche Meldepflicht und eine elektronische Fussfessel vermöge die Flucht nicht zu verhindern. 7.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss Ersatzmassnahmen zugunsten der Entlassung aus der Haft. 7.3 In Bezug auf Meldepflicht und elektronische Überwachung ist dem Zwangsmass- nahmengericht beizupflichten. Gemäss ständiger Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen sind diese Ersatzmassnahmen nicht geeignet, eine Flucht oder ein Un- tertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Sie erlauben einzig die rasche 8 Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (statt vieler: Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 24 521 vom 20. Dezember 2024 E. 8.4 mit Hinweisen). Eine Schriftensperre lässt sich gegenüber ausländischen Behörden nicht durchset- zen (MANFRIN/VOGEL/WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 235 StPO). Geeignete Ersatzmassnahmen sind damit nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt solche denn auch nicht vor. Im Übrigen erscheint die Haft auch bezüglich der Dauer verhältnismässig. Al- lein aufgrund der Brandstiftung droht dem Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsstrafe. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 7. April 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10