3 5. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens (BK 25 130), bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal der Beschwerdeführer dieses nicht zu verantworten hat. Rechtsanwältin B.________ hat für ihre Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren keine Kostennote eingereicht und sich die Einreichung einer solchen auch nicht vorbehalten. Die Entschädigung wird daher praxisgemäss pauschal festgesetzt und vorliegend auf CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt.