Die Beschwerdekammer hätte im Fall eines noch hängigen Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft bzw. dem Regionalgericht die Entschädigung ohnehin nicht festgesetzt, sondern darauf hingewiesen, dass diese am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt werde. Folglich geht es im Beschwerdeverfahren BK 24 351 einzig noch um den Aufwand für das Verfassen der Replik, welche in der Kostennote vom 25. Februar 2025 nicht enthalten ist und damit noch von der Beschwerdekammer bestimmt werden kann. Die Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von einer Stunde geltend, was nicht zu beanstanden ist.