Dieser Entscheid kann von der Beschwerdekammer nicht geändert werden. Sollte die amtliche Verteidigerin mit der Höhe der Entschädigung für das Verfassen der Beschwerde nicht einverstanden sein bzw. einen Stundenansatz von CHF 300.00 fordern, hat sie dies mit Berufung geltend zu machen. Die Beschwerdekammer hätte im Fall eines noch hängigen Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft bzw. dem Regionalgericht die Entschädigung ohnehin nicht festgesetzt, sondern darauf hingewiesen, dass diese am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt werde.