Aus ihren Ausführungen geht ebenfalls hervor, dass ihr der Aufwand von 90 Minuten für das Verfassen der Beschwerde mit einem Stundenansatz von CHF 200.00, ausmachend CHF 300.00 bzw. CHF 324.30 (inkl. MWST) bereits entschädigt wurde. Folglich macht sie für das Beschwerdeverfahren BK 24 351 noch einen Aufwand von CHF 300.00 für das Verfassen der Replik geltend und fordert für das Verfassen der Beschwerde einen höheren Stundenansatz. Das Regionalgericht hat die Entschädigung, welche das Verfassen der Beschwerde mitumfasst, aber bereits festgesetzt. Dieser Entscheid kann von der Beschwerdekammer nicht geändert werden.