BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt. Dieses reduzierte Honorar gelangt unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2). Aus der bei der Staatsanwaltschaft edierten Kostennote der Verteidigerin vom 25. Februar 2025 sowie dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. März 2025 geht hervor, dass Rechtsanwältin B.________ bereits eine Entschädigung ausgerichtet wurde, welche auch einen Aufwand von 90 Minuten für das Verfassen der Beschwerde umfasst.