Mit Verfügung vom 26. März 2025 gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer (neu unter der Verfahrensnummer BK 25 130) den Parteien Gelegenheit, abschliessende Bemerkungen einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 31. März 2025 auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer beantragte die Ausrichtung einer vollen Parteientschädigung (CHF 300.00 pro Stunde), ausmachend CHF 750.00, bzw. unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer CHF 810.65, wobei CHF 324.30 bereits im Hauptverfahren ausbezahlt worden seien.