9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Restanz von CHF 400.00 trägt der Kanton Bern.