Mit Blick auf die unterdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache und die unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses (es geht einzig um ein beschlagnahmtes Fahrzeug ohne Kompetenzcharakter) sowie den entsprechend unterdurchschnittlichen Zeitaufwand erscheint eine Entschädigung von CHF 2'100.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Die anteilige Entschädigung beläuft sich dem Ausgang des Verfahrens folgend auf die einen Drittel, ausmachend CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MWST). Dieser Betrag ist vom Kanton Bern direkt Rechtsanwalt B.________ auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO).