Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der Tarifrahmen bis zu CHF 5’000.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf die unterdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache und die unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses (es geht einzig um ein beschlagnahmtes Fahrzeug ohne Kompetenzcharakter) sowie den entsprechend unterdurchschnittlichen Zeitaufwand erscheint eine Entschädigung von CHF 2'100.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen.