7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erscheint es jedoch gerechtfertigt, ihr zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00 aufzuerlegen. Im Umfang der weiteren CHF 400.00 trägt die Verfahrenskosten der Kanton Bern.