Mit Blick auf den Strafrahmen und die geschützten Rechtsgüter besteht ein nicht unerhebliches Interesse an der Aufklärung. Zumal es sich beim streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Veteranenfahrzeug und nicht etwa um ein Kompetenzstück handelt, erweist sich das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin als geringer, wodurch die Beschlagnahme ebenfalls zumutbar erscheint. 6.4 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat das streitgegenständliche Fahrzeug zu Recht im Hinblick auf eine allfällige Rückgabe an die Geschädigten beschlagnahmt.