Beim Straftatbestand des Pfändungsbetrugs durch einen helfenden oder anstiftenden Dritten (Art. 163 Ziff. 2 StGB) handelt es sich um ein Vergehen, mit welchem die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren als Teil der Rechtspflege geschützt werden (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 163 StGB). Mit Blick auf den Strafrahmen und die geschützten Rechtsgüter besteht ein nicht unerhebliches Interesse an der Aufklärung.