6. 6.1 Der hinreichende Tatverdacht ergibt sich implizit aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Dort wird ausgeführt, dass gemäss Anzeige der Vater des Anzeigeerstatters sein Vermögen an die H.________ AG verbracht habe, die Gesellschaft seiner damaligen Berater (Ziffer 1 der Begründung). Aufgrund der Anzeige bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass die Beschwerdeführerin in einen Pfändungsbetrug verwickelt sei (Ziffer 2.1 der Begründung). Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Übertragung des Fahrzeugs an die H.________ AG als Mitglied des Verwaltungsrats einziges Organ des Unternehmens gewesen.