933 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), dass es sich um eine anvertraute Sache, das heisst nicht um eine gestohlene oder anderweitig abhandengekommene Sache handelt. Der Erwerb ist nur geschützt, wenn der Erwerber eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat (vgl. zum Ganzen: HEIMGARTNER, a.a.O., S. 280 ff. mit Hinweisen).