Der Gewahrsamsinhaber selber muss sich mit anderen Worten keiner Straftat schuldig gemacht oder in irgendeiner Weise daran beteiligt haben. Rechte von Dritten stehen einer Beschlagnahme nur entgegen, wenn aus materiell-rechtlichen Gründen eine Restitution gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn der Dritte einen Vermögenswert in Unkenntnis der Restitutionsgründe und im Rahmen eines synallagmatischen Vertrags erworben hat. Hinsichtlich inkriminierter Gegenstände bedarf es für einen zivilrechtlich gutgläubigen Erwerb neben Gutgläubigkeit im Sinne von Art. 933 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB;