Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 483 vom 18. Januar 2021 E. 4.3). 5.3 Werden inkriminierte Gegenstände oder Vermögenswerte im Herrschaftsbereich von Drittpersonen aufgefunden, ist eine Beschlagnahme zur Rückgabe an den Berechtigten oder zur Einziehung grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen wie beim Tatverdächtigen möglich. Der Gewahrsamsinhaber selber muss sich mit anderen Worten keiner Straftat schuldig gemacht oder in irgendeiner Weise daran beteiligt haben.