Dementsprechend sind bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur dann aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_224/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 483 vom 18. Januar 2021 E. 4.3).