Es geht darum, Vermögenswerte im Hinblick auf eine spätere allfällige Disposition des urteilenden Gerichts sicherzustellen und zu verhindern, dass der gegenwärtig Verfügungsberechtigte eine Rückgabe an die Geschädigten vereiteln kann. Dabei reicht es, dass ein Verdacht auf eine Verbindung zwischen dem Vermögenswert und der Straftat besteht (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 41 zu Art. 263 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet nicht über das endgültige Schicksal der Vermögenswerte. Dementsprechend sind bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen.