Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 150 IV 239 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_795/2024 vom 10. Juli 2025 E. 4.1). 5.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 in fine des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben sind. Die Restitutionsbeschlagnahme bezweckt die vorläufige Sicherstellung von