Dadurch wurde dem dortigen Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sich zur Ersatzforderungsbeschlagnahme zu äussern. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft zwar das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zunächst ebenfalls verletzt, jedoch in der Folge eine hinreichende Begründung nachgeliefert und insbesondere implizit und schliesslich explizit als Zweck die Restitutionsbeschlagnahme angegeben. Die Voraussetzungen dieser werden nachfolgend zu prüfen sein. Der Beschwerdeführerin wäre es offen gestanden, sich dazu zu äussern.