In jenem Fall bezog sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs auf den Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts. Das Bundesgericht erkannte eine Gehörsverletzung darin, dass das Kantonsgericht die Voraussetzungen einer Ersatzforderungsbeschlagnahme bejahte und die Gehörsverletzung der Staatsanwaltschaft als geheilt erachtete – obwohl Letztere in ihrer Stellungnahme ausdrücklich eine Deckungsbeschlagnahme geltend gemacht hatte. Dadurch wurde dem dortigen Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sich zur Ersatzforderungsbeschlagnahme zu äussern.