5 recht offen, sich zur Stellungnahme zu äussern, was insbesondere ihrem Rechtsvertreter bekannt war. 4.6 Aus dem Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2013 vom 4. November 2013 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Ausgangslage eine andere war. In jenem Fall bezog sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs auf den Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts.