Insbesondere äussert sie sich darin dazu, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Veräusserung des Fahrzeuges das einzige Mitglied des Verwaltungsrats der erwerbenden Gesellschaft gewesen sein soll. Diese Position habe danach ihr Lebenspartner, der Beschuldigte 2, übernommen und das Fahrzeug anschliessend an die Beschwerdeführerin verkauft. Damit äussert sich die Staatsanwaltschaft hinreichend zum Tatverdacht und Deliktskonnex. Ferner führt sie aus, weshalb die angeordnete Massnahme sich als geeignet und erforderlich erweist.