statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_81 6/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.1; VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 107 StPO). 4.5 In ihrer delegierten Stellungnahme vom 11. April 2025 liefert die Staatsanwaltschaft eine hinreichende Begründung nach. Insbesondere äussert sie sich darin dazu, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Veräusserung des Fahrzeuges das einzige Mitglied des Verwaltungsrats der erwerbenden Gesellschaft gewesen sein soll.