Nicht als Dritte zu betrachten sind etwa Personen, hinsichtlich deren der Verdacht besteht, dass sie sich durch ihre Verhaltensweise im Zusammenhang mit inkriminierten Vermögenswerten aus einer Vortat eventuell der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB schuldig gemacht haben (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, 2011, S. 274). Das bedeutet jedoch auch und hinsichtlich des Vorwurfs des Pfändungsbetrugs umso mehr, dass sich der Tatverdacht, der im Rahmen dieses Strafverfahrens verfolgt wird, auf strafbare Handlungen richten muss, die den Beschuldigten vorgeworfen werden.