Als Dritte gelten Personen, die wahrscheinlich nicht am inkriminierten Sachverhaltskomplex beteiligt waren. Nicht als Dritte zu betrachten sind etwa Personen, hinsichtlich deren der Verdacht besteht, dass sie sich durch ihre Verhaltensweise im Zusammenhang mit inkriminierten Vermögenswerten aus einer Vortat eventuell der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB schuldig gemacht haben (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, 2011, S. 274).