4 unterlässt es jedoch festzuhalten, in welcher Rolle (als Privatperson oder Verwaltungsrätin der H.________ AG) und durch welche Handlungen die Beschwerdeführerin an den mutmasslich strafbaren Handlungen des Vaters des Anzeigeerstatters mitgewirkt haben soll und inwiefern sie sich dadurch selbst strafbar gemacht habe. Es ist daran zu erinnern, dass der Vater des Anzeigeerstatters bereits vor Eröffnung des Strafverfahrens verstorben war. Der Tod stellt offensichtlich ein dauerhaftes Prozesshindernis dar.