d StPO bezieht. Denn die Voraussetzungen beider Beschlagnahmearten sind identisch und unterscheiden sich lediglich darin, ob die beschlagnahmten Vermögenswerte an den Verletzten zurückgegeben oder dem Staat zugeführt werden (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 50 zu Art. 263 StPO). 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin jedoch rügt, die angefochtene Verfügung begründe den hinreichenden Tatverdacht nur ungenügend, ist ihr zuzustimmen.