263 Abs. 1 Bst. d StPO – insbesondere das Erfordernis des Deliktskonnexes – seien nicht erfüllt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin der Zweck der Beschlagnahme hinreichend bekannt gewesen sein muss; andernfalls wäre es ihr nicht möglich gewesen, eine entsprechende Eventualbegründung zu verfassen. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme auf eine Restitutionsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO Bezug nimmt, während sich die Beschwerdeführerin auf die Voraussetzungen der Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO bezieht.