Wenn in dieser festgehalten wird, dass der Vater des Anzeigeerstatters das Fahrzeug aus seiner Vermögensphäre verbracht habe, damit dieses nicht in die Konkursmasse gefallen sei und zu Gunsten seiner privaten Gläubiger habe verwertet werden können, lässt sich daraus ohne Weiteres ableiten, dass der Zweck der Beschlagnahme in der Rückführung an die Gläubiger besteht. Dass der Beschwerdeführerin dies bekannt gewesen sein muss, zeigt sich zudem daran, dass sie in ihrer Beschwerde eventualiter geltend macht, die Voraussetzungen für eine Einziehung im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Bst.