Jedoch ergibt sich der Zweck implizit aus der Begründung der angefochtenen Verfügung. Wenn in dieser festgehalten wird, dass der Vater des Anzeigeerstatters das Fahrzeug aus seiner Vermögensphäre verbracht habe, damit dieses nicht in die Konkursmasse gefallen sei und zu Gunsten seiner privaten Gläubiger habe verwertet werden können, lässt sich daraus ohne Weiteres ableiten, dass der Zweck der Beschlagnahme in der Rückführung an die Gläubiger besteht.