, Bern 2024, S. 383). 4.2 In der Begründung der angefochtenen Verfügung werden die in Art. 263 Abs. 1 StPO geregelten Beschlagnahmearten, namentlich die Beweismittelbeschlagnahme (Bst. a), die Deckungsbeschlagnahme (Bst. b), die Restitutionsbeschlagnahme (Bst. c) sowie die Einziehungsbeschlagnahme (Bst. d) lediglich allgemein umschrieben. Welche der genannten Beschlagnahmearten im vorliegenden Fall gegeben ist, wird in der Verfügung insoweit nicht explizit dargelegt. Jedoch ergibt sich der Zweck implizit aus der Begründung der angefochtenen Verfügung.