In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 und 141 IV 249 E. 1.3.1). Der Beschlagnahmebefehl hat lediglich eine summarische Begründung zu enthalten. Darzulegen sind der hinreichende Tatverdacht und ein Beschlagnahmegrund. Die Anforderungen sind dann nicht hoch, wenn dem Betroffenen die wesentlichen Umstände bereits bekannt sind (SCHNELL/STEFFEN/BÄHLER, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2. Aufl., Bern 2024, S. 383).