Diese habe gemäss Kaufvertrag vom 28. Dezember 2023 das Fahrzeug weiter an die Beschwerdeführerin veräussert. Demnach habe sie das Fahrzeug von einer nahestehenden Gesellschaft erworben, womit nicht interessiere, welcher Preis an die H.________ AG entrichtet worden sei, da sie unter diesen Umständen keine gutgläubige Erwerberin gewesen sei.