Dies sei zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens für die Beschlagnahme grundsätzlich hinreichend. Weiter habe die Staatsanwaltschaft durch ihre Begründung insbesondere auf die Restitutionsbeschlagnahme hingewiesen und die angewendeten Rechtsnormen genannt. In Bezug auf den Deliktskonnex führt die Staatsanwaltschaft ergänzend aus, dass sich das Fahrzeug bis zum 20. Januar 2022 im Eigentum des Vaters des Anzeigeerstatters befunden habe. Danach sei das Fahrzeug auf die H.________ AG überschrieben worden.