Zudem habe die Beschwerdeführerin das Fahrzeug zu einem mindestens marktüblichen Preis erworben und diesen auch bezahlt, womit nicht von einer Gläubigerbenachteiligung gesprochen werden könne. 3.3 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer delegierten Stellungnahme dagegen, dass aufgrund der Anzeige ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin bestehe, wonach diese in einen Pfändungsbetrug verwickelt sei. Dies sei zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens für die Beschlagnahme grundsätzlich hinreichend.