___ (nachfolgend: Anzeigeerstatter), deren Inhalt der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei, da ihr noch keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Die Beschwerdeführerin werde in der angefochtenen Verfügung nicht einmal namentlich genannt. Eventualiter führt sie aus, dass selbst wenn die Staatsanwaltschaft eine Einziehungsbeschlagnahme in Betracht gezogen haben sollte, es am notwendigen Deliktszusammenhang fehle. Die Beschwerdeführerin habe das streitgegenständliche Fahrzeug zu einem Kaufpreis von CHF 80'000.00 von der H.________ AG erworben, nicht – wie in der angefochtenen Verfügung implizit suggeriert – von G._