3.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringt zusammengefasst vor, dass es die Staatsanwaltschaft unterlassen habe auszuführen, welche Beschlagnahmeart bzw. zu welchem Zweck die Beschlagnahme erfolgen solle, womit es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, die Verfügung