Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 11. April 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. April 2025 gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Stellungnahme. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Es gingen keine abschliessenden Bemerkungen ein.