Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 127 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. September 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber i.V. Steffen Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte 1/Beschwerdeführerin C.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt D.________ Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Pfändungsbetruges Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 12. März 2025 (W 24 236) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (Beschuldigte 1/Beschwerdeführerin; nachfol- gend: Beschwerdeführerin) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) ein Strafverfahren wegen Pfändungsbetrugs. Mit Verfügung vom 12. März 2025 be- schlagnahmte die Staatsanwaltschaft den auf die Beschwerdeführerin eingetrage- nen Personenwagen Porsche 911 SC 30 Targa, Fahrgestell-Nr. E.________, inkl. Zugehör (Schlüssel, Fahrzeugausweis etc.). Dagegen erhob die Beschwerdeführe- rin, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 24. März 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Aufhebung der Beschlagnahme, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer eröffnete mit Verfügung vom 27. März 2025 ein Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 11. April 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. April 2025 gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Stellungnahme. Auf die Durch- führung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Es gingen keine absch- liessenden Bemerkungen ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- führerin ist durch die Beschlagnahme des auf sie lautenden Fahrzeugs unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung wird wie folgt begründet: Vermögenswerte und Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können be- schlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen, Entschädigungen und zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuzie- hen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. StGB). Gestützt auf die Strafanzeige von F.________ vom 13. Dezember 2024 hat der verstorbene Vater des Anzeigers, G.________, das vorher auf ihn zugelassene Fahrzeug und in seinem Eigentum befindli- che Fahrzeug aus seiner Vermögensphäre verbracht, damit es nicht in die Konkursmasse fiel und zu Gunsten seiner privaten Gläubiger verwertet werden konnte. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringt zusammengefasst vor, dass es die Staatsanwaltschaft unterlassen habe auszu- führen, welche Beschlagnahmeart bzw. zu welchem Zweck die Beschlagnahme er- folgen solle, womit es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, die Verfügung 2 sachgerecht anzufechten. Ferner sei die sinngemässe Begründung des Tatver- dachts sowie des Deliktszusammenhangs ungenügend. Es sei völlig unklar, was der Beschwerdeführerin überhaupt vorgeworfen werde und in welchem Zusam- menhang das Fahrzeug damit stehen solle. Es erfolge lediglich ein pauschaler Hinweis auf die Strafanzeige von F.________ (nachfolgend: Anzeigeerstatter), de- ren Inhalt der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei, da ihr noch keine Aktenein- sicht gewährt worden sei. Die Beschwerdeführerin werde in der angefochtenen Verfügung nicht einmal namentlich genannt. Eventualiter führt sie aus, dass selbst wenn die Staatsanwaltschaft eine Einziehungsbeschlagnahme in Betracht gezogen haben sollte, es am notwendigen Deliktszusammenhang fehle. Die Beschwerde- führerin habe das streitgegenständliche Fahrzeug zu einem Kaufpreis von CHF 80'000.00 von der H.________ AG erworben, nicht – wie in der angefochtenen Verfügung implizit suggeriert – von G.________ (nachfolgend: Vater des Anzeige- erstatters). Es werde nicht substantiiert, in welchem Bezug der Kauf des Fahrzeu- ges zu einem mutmasslichen Pfändungsbetrug stehen solle. Zudem habe die Be- schwerdeführerin das Fahrzeug zu einem mindestens marktüblichen Preis erwor- ben und diesen auch bezahlt, womit nicht von einer Gläubigerbenachteiligung ge- sprochen werden könne. 3.3 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer delegierten Stellungnahme dagegen, dass auf- grund der Anzeige ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin bestehe, wonach diese in einen Pfändungsbetrug verwickelt sei. Dies sei zum jet- zigen Zeitpunkt des Verfahrens für die Beschlagnahme grundsätzlich hinreichend. Weiter habe die Staatsanwaltschaft durch ihre Begründung insbesondere auf die Restitutionsbeschlagnahme hingewiesen und die angewendeten Rechtsnormen genannt. In Bezug auf den Deliktskonnex führt die Staatsanwaltschaft ergänzend aus, dass sich das Fahrzeug bis zum 20. Januar 2022 im Eigentum des Vaters des Anzeigeerstatters befunden habe. Danach sei das Fahrzeug auf die H.________ AG überschrieben worden. Dies sei gemäss Strafanzeige geschehen, um es aus der Vermögenssphäre des Vaters des Anzeigeerstatters zu bringen, damit es nicht in die Konkursmasse falle und zu Gunsten seiner privaten Gläubiger habe verwer- tet werden können. Die Beschwerdeführerin sei vom 15. Januar 2021 bis 5. Sep- tember 2023 als Mitglied des Verwaltungsrats einziges Organ der H.________ AG gewesen. Seither sei an ihrer Stelle ihr Lebenspartner, der Beschuldigte 2, einziges Mitglied des Verwaltungsrats der H.________ AG. Diese habe gemäss Kaufvertrag vom 28. Dezember 2023 das Fahrzeug weiter an die Beschwerdeführerin veräus- sert. Demnach habe sie das Fahrzeug von einer nahestehenden Gesellschaft er- worben, womit nicht interessiere, welcher Preis an die H.________ AG entrichtet worden sei, da sie unter diesen Umständen keine gutgläubige Erwerberin gewesen sei. 4. 4.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen (Art. 80 Abs. 2 StPO). 3 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsachen an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten las- sen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 und 141 IV 249 E. 1.3.1). Der Beschlagnahmebefehl hat lediglich eine summarische Begründung zu enthalten. Darzulegen sind der hinreichende Tatverdacht und ein Beschlagnahme- grund. Die Anforderungen sind dann nicht hoch, wenn dem Betroffenen die wesent- lichen Umstände bereits bekannt sind (SCHNELL/STEFFEN/BÄHLER, Schweizeri- sches Strafprozessrecht in der Praxis, 2. Aufl., Bern 2024, S. 383). 4.2 In der Begründung der angefochtenen Verfügung werden die in Art. 263 Abs. 1 StPO geregelten Beschlagnahmearten, namentlich die Beweismittelbeschlagnah- me (Bst. a), die Deckungsbeschlagnahme (Bst. b), die Restitutionsbeschlagnahme (Bst. c) sowie die Einziehungsbeschlagnahme (Bst. d) lediglich allgemein um- schrieben. Welche der genannten Beschlagnahmearten im vorliegenden Fall gege- ben ist, wird in der Verfügung insoweit nicht explizit dargelegt. Jedoch ergibt sich der Zweck implizit aus der Begründung der angefochtenen Verfügung. Wenn in dieser festgehalten wird, dass der Vater des Anzeigeerstatters das Fahrzeug aus seiner Vermögensphäre verbracht habe, damit dieses nicht in die Konkursmasse gefallen sei und zu Gunsten seiner privaten Gläubiger habe verwertet werden kön- nen, lässt sich daraus ohne Weiteres ableiten, dass der Zweck der Beschlagnahme in der Rückführung an die Gläubiger besteht. Dass der Beschwerdeführerin dies bekannt gewesen sein muss, zeigt sich zudem daran, dass sie in ihrer Beschwerde eventualiter geltend macht, die Voraussetzungen für eine Einziehung im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO – insbesondere das Erfordernis des Deliktskonnexes – seien nicht erfüllt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin der Zweck der Be- schlagnahme hinreichend bekannt gewesen sein muss; andernfalls wäre es ihr nicht möglich gewesen, eine entsprechende Eventualbegründung zu verfassen. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnah- me auf eine Restitutionsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO Be- zug nimmt, während sich die Beschwerdeführerin auf die Voraussetzungen der Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO bezieht. Denn die Voraussetzungen beider Beschlagnahmearten sind identisch und unterscheiden sich lediglich darin, ob die beschlagnahmten Vermögenswerte an den Verletzten zurückgegeben oder dem Staat zugeführt werden (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 50 zu Art. 263 StPO). 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin jedoch rügt, die angefochtene Verfügung begründe den hinreichenden Tatverdacht nur ungenügend, ist ihr zuzustimmen. Es ist nicht zulässig, zur Begründung des Tatverdachts gegenüber Drittpersonen auf diesen nicht zugängliche Akten zu verweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_293/2011 vom 14. September 2011 E. 5). Während die Begründung festhält, der Vater des Anzeigeerstatters habe das Fahrzeug aus seiner Vermögensphäre verbracht, damit es nicht in die Konkursmasse gefallen sei, ergibt sich daraus zwar implizit der Vor- wurf, die Beschwerdeführerin habe daran mitgewirkt. Die angefochtene Verfügung 4 unterlässt es jedoch festzuhalten, in welcher Rolle (als Privatperson oder Verwal- tungsrätin der H.________ AG) und durch welche Handlungen die Beschwerdefüh- rerin an den mutmasslich strafbaren Handlungen des Vaters des Anzeigeerstatters mitgewirkt haben soll und inwiefern sie sich dadurch selbst strafbar gemacht habe. Es ist daran zu erinnern, dass der Vater des Anzeigeerstatters bereits vor Eröff- nung des Strafverfahrens verstorben war. Der Tod stellt offensichtlich ein dauerhaf- tes Prozesshindernis dar. Die Staatsanwaltschaft eröffnete das Strafverfahren da- her richtigerweise nicht gegen ihn, sondern gegen die beiden Beschuldigten. Als Dritte gelten Personen, die wahrscheinlich nicht am inkriminierten Sachverhalts- komplex beteiligt waren. Nicht als Dritte zu betrachten sind etwa Personen, hin- sichtlich deren der Verdacht besteht, dass sie sich durch ihre Verhaltensweise im Zusammenhang mit inkriminierten Vermögenswerten aus einer Vortat eventuell der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB schuldig gemacht haben (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, 2011, S. 274). Das bedeutet jedoch auch und hinsichtlich des Vorwurfs des Pfändungsbetrugs umso mehr, dass sich der Tatverdacht, der im Rahmen dieses Strafverfahrens ver- folgt wird, auf strafbare Handlungen richten muss, die den Beschuldigten vorgewor- fen werden. Andernfalls kommt einzig ein selbstständiges Einziehungsverfahren in Frage. 4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Ver- letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betrof- fene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einem schwerwiegenden Mangel abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Par- tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_81 6/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.1; VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 107 StPO). 4.5 In ihrer delegierten Stellungnahme vom 11. April 2025 liefert die Staatsanwaltschaft eine hinreichende Begründung nach. Insbesondere äussert sie sich darin dazu, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Veräusserung des Fahrzeuges das einzige Mitglied des Verwaltungsrats der erwerbenden Gesellschaft gewesen sein soll. Diese Position habe danach ihr Lebenspartner, der Beschuldigte 2, über- nommen und das Fahrzeug anschliessend an die Beschwerdeführerin verkauft. Damit äussert sich die Staatsanwaltschaft hinreichend zum Tatverdacht und Delikt- skonnex. Ferner führt sie aus, weshalb die angeordnete Massnahme sich als ge- eignet und erforderlich erweist. Mit Verfügung vom 14. April 2025 wurde von der delegierten Stellungnahme Kenntnis genommen und gegeben (Eingang bei Rechtsanwalt B.________: 15. April 2025). Der Beschwerdeführerin stand es ge- stützt auf das ihr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zustehende Replik- 5 recht offen, sich zur Stellungnahme zu äussern, was insbesondere ihrem Rechts- vertreter bekannt war. 4.6 Aus dem Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2013 vom 4. Novem- ber 2013 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Ausgangslage eine andere war. In jenem Fall bezog sich die Verletzung des recht- lichen Gehörs auf den Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts. Das Bundesge- richt erkannte eine Gehörsverletzung darin, dass das Kantonsgericht die Voraus- setzungen einer Ersatzforderungsbeschlagnahme bejahte und die Gehörsverlet- zung der Staatsanwaltschaft als geheilt erachtete – obwohl Letztere in ihrer Stel- lungnahme ausdrücklich eine Deckungsbeschlagnahme geltend gemacht hatte. Dadurch wurde dem dortigen Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sich zur Ersatzforderungsbeschlagnahme zu äussern. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft zwar das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zunächst ebenfalls verletzt, jedoch in der Folge eine hinreichende Begründung nachgeliefert und insbesondere implizit und schliesslich explizit als Zweck die Restitutionsbe- schlagnahme angegeben. Die Voraussetzungen dieser werden nachfolgend zu prüfen sein. Der Beschwerdeführerin wäre es offen gestanden, sich dazu zu äus- sern. 5. 5.1 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat ge- rechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a bis d StPO). Die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme befindet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Danach können Gegenstän- de und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich den Geschädigten zurückzu- geben sind (Bst. c; sog. Restitutionsbeschlagnahme). Im Gegensatz zum erken- nenden Sachgericht hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vor- verfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Unter- suchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 150 IV 239 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_795/2024 vom 10. Juli 2025 E. 4.1). 5.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 in fine des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) können Gegenstände und Vermö- genswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn die Ge- genstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben sind. Die Restitutionsbeschlagnahme bezweckt die vorläufige Sicherstellung von 6 Gegenständen und Vermögenswerten im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Sie setzt voraus, dass die betreffenden Vermögenswer- te durch eine Straftat erlangt worden sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Beschlag- nahme stellt zudem lediglich eine provisorische, sichernde Massnahme dar. Es geht darum, Vermögenswerte im Hinblick auf eine spätere allfällige Disposition des urteilenden Gerichts sicherzustellen und zu verhindern, dass der gegenwärtig Ver- fügungsberechtigte eine Rückgabe an die Geschädigten vereiteln kann. Dabei reicht es, dass ein Verdacht auf eine Verbindung zwischen dem Vermögenswert und der Straftat besteht (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 41 zu Art. 263 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet nicht über das endgültige Schicksal der Ver- mögenswerte. Dementsprechend sind bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur dann aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_224/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 483 vom 18. Januar 2021 E. 4.3). 5.3 Werden inkriminierte Gegenstände oder Vermögenswerte im Herrschaftsbereich von Drittpersonen aufgefunden, ist eine Beschlagnahme zur Rückgabe an den Be- rechtigten oder zur Einziehung grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen wie beim Tatverdächtigen möglich. Der Gewahrsamsinhaber selber muss sich mit anderen Worten keiner Straftat schuldig gemacht oder in irgendeiner Weise daran beteiligt haben. Rechte von Dritten stehen einer Beschlagnahme nur entgegen, wenn aus materiell-rechtlichen Gründen eine Restitution gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn der Dritte einen Vermögenswert in Unkenntnis der Restitutionsgründe und im Rahmen eines synallagmatischen Ver- trags erworben hat. Hinsichtlich inkriminierter Gegenstände bedarf es für einen zi- vilrechtlich gutgläubigen Erwerb neben Gutgläubigkeit im Sinne von Art. 933 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), dass es sich um eine anver- traute Sache, das heisst nicht um eine gestohlene oder anderweitig abhandenge- kommene Sache handelt. Der Erwerb ist nur geschützt, wenn der Erwerber eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat (vgl. zum Ganzen: HEIMGARTNER, a.a.O., S. 280 ff. mit Hinweisen). 6. 6.1 Der hinreichende Tatverdacht ergibt sich implizit aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Dort wird ausgeführt, dass gemäss Anzeige der Vater des An- zeigeerstatters sein Vermögen an die H.________ AG verbracht habe, die Gesell- schaft seiner damaligen Berater (Ziffer 1 der Begründung). Aufgrund der Anzeige bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass die Beschwerdeführerin in einen Pfändungsbetrug verwickelt sei (Ziffer 2.1 der Begründung). Die Beschwerdeführe- rin sei zum Zeitpunkt der Übertragung des Fahrzeugs an die H.________ AG als Mitglied des Verwaltungsrats einziges Organ des Unternehmens gewesen. Nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat habe sie das Fahrzeug demnach von einer ihr nahestehenden Gesellschaft erworben (Ziffer 2.3 der Begründung). Diese Ausführungen genügen knapp, um einen hinreichenden Tatverdacht gegenüber der Beschwerdeführerin zu begründen. 7 6.2 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, kann die Beschwerdeführerin aus dem Verweis auf den Kaufvertrag zwischen ihr und der H.________ AG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn der Vorwurf des mutmasslichen Pfändungsbetrugs bezieht sich nicht auf den Erwerb des Fahrzeuges von der H.________ AG durch die Beschwerdeführerin, sondern auf die vorgängige Übertragung des Fahrzeugs zwischen dem Vater des Anzeigeerstatters und der H.________ AG. Zum Zeit- punkt dieses mutmasslich simulierten Kaufvertrags war die Beschwerdeführerin einziges Mitglied des Verwaltungsrats und als einzige zeichnungsberechtigte Per- son im Handelsregister eingetragen. Bei Einmann-Gesellschaften ist das Wissen der Gesellschafterin identisch mit demjenigen der Gesellschaft und entsprechend zurechenbar (GFELLER, Die Privatbestechung – Art. 4a UWG, 2010, S. 254). Unter diesen Umständen erfolgt die Beschlagnahme vorliegend nicht gegenüber einer gutgläubigen Drittperson, zumal sie im vorliegenden Strafverfahren des Pfän- dungsbetrugs u.a. aufgrund dieser Transaktion beschuldigt wird. Im jetzigen Zeit- punkt des Verfahrens darf bei der Beschwerdeführerin von der Kenntnis der mut- masslich simulierten Natur des Kaufvertrags ausgegangen werden, so dass ein späterer Erwerb des Fahrzeugs von der H.________ AG nicht in Unkenntnis der Rückforderungsgründe und damit nicht gutgläubig erfolgt wäre. 6.3 Die Zwangsmassnahme erweist sich ebenfalls als verhältnismässig. Nur die vorläu- fige Beschlagnahme ist geeignet, das Fahrzeug für eine allfällige spätere Verwer- tung zugunsten der Gläubiger sicherzustellen und zu verhindern, dass die Be- schwerdeführerin eine Rückgabe an diese vereiteln kann. Ein milderes Mittel ist weder dargetan noch erkennbar. Beim Straftatbestand des Pfändungsbetrugs durch einen helfenden oder anstiftenden Dritten (Art. 163 Ziff. 2 StGB) handelt es sich um ein Vergehen, mit welchem die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren als Teil der Rechtspflege geschützt werden (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 163 StGB). Mit Blick auf den Strafrahmen und die ge- schützten Rechtsgüter besteht ein nicht unerhebliches Interesse an der Aufklärung. Zumal es sich beim streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Veteranenfahrzeug und nicht etwa um ein Kompetenzstück handelt, erweist sich das persönliche Inter- esse der Beschwerdeführerin als geringer, wodurch die Beschlagnahme ebenfalls zumutbar erscheint. 6.4 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat das streitgegenständliche Fahrzeug zu Recht im Hinblick auf eine allfällige Rückgabe an die Geschädigten beschlagnahmt. Die hiergegen erhobene Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'200.00, grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erscheint es jedoch gerechtfertigt, ihr zwei Drittel der Verfah- renskosten, ausmachend CHF 800.00 aufzuerlegen. Im Umfang der weiteren CHF 400.00 trägt die Verfahrenskosten der Kanton Bern. 8 8. Da Rechtsanwalt B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einrei- chen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxis- gemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kan- tonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Straf- rechtssachen aus Rahmentarifen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g Parteikostenver- ordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der Tarifrahmen bis zu CHF 5’000.00. Inner- halb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf die unterdurchschnittliche Be- deutung der Streitsache und die unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozes- ses (es geht einzig um ein beschlagnahmtes Fahrzeug ohne Kompetenzcharakter) sowie den entsprechend unterdurchschnittlichen Zeitaufwand erscheint eine Ent- schädigung von CHF 2'100.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Die anteilige Entschädigung beläuft sich dem Ausgang des Verfahrens folgend auf die einen Drittel, ausmachend CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MWST). Dieser Betrag ist vom Kanton Bern direkt Rechtsanwalt B.________ auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführe- rin verletzt hat. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Restanz von CHF 400.00 trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen und an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 1/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 24. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber i.V.: Steffen i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. (Rechtsmittelbelehrung siehe nächste Seite) 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11