9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1'500.00. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 1. April 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen.