11 8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht beschlossen hat, den Beschwerdeführer in Sicherheitshaft zu belassen und diese vorbehältlich der Rechtskraft des Urteils bis zum Eintritt in den Strafvollzug, längstens jedoch bis am 7. Juni 2025, verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.