Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht. 7.3 Ersatzmassnahmen, mit denen der einfachen Wiederholungsgefahr wirksam begegnet werden könnte, wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 7.4 Die Belassung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft bzw. die Verlängerung derselben um drei Monate erweist sich somit auch als verhältnismässig.