So ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht nur wegen versuchter schwerer Körperverletzung, sondern auch Drohung gemäss Art. 180 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB und Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 StGB verurteilt wurde, wofür ebenfalls Freiheitstrafen ausgesprochen werden können. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass der dringende Tatverdacht hinsichtlich dieser Delikte nicht bestritten wird (vgl. bereits E. 5.2 und 5.4 hiervor). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht.