Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers besteht damit noch nicht die Gefahr von Überhaft. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in den Schlussbemerkungen mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Genf AARP/351/2019 vom 18. September 2019 (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020) vorgebracht wird, dass selbst bei einer Verurteilung wegen Fusstritten gegen den Kopf lediglich eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten verhältnismässig wäre. So ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht nur wegen versuchter schwerer Körperverletzung, sondern auch Drohung gemäss Art.