Das erstinstanzliche Urteil stellt daher ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer erstinstanzlich zu einer Freiheitstrafe von 41 Monaten unter Anrechnung von 506 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft verurteilt. Die Sicherheitshaft wurde vorbehältlich der Rechtskraft des Urteils bis zum Eintritt in den Strafvollzug, längstens jedoch bis am 7. Juni 2025, verlängert. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers besteht damit noch nicht die Gefahr von Überhaft.